Landgericht Potsdam: Zuständigkeit für Rechtsverstöße im Internet nur bei deutlichem besonderen Bezug zu Potsdam

Gericht angeblich nicht zuständig für Klage gegen Admin-C von Google - OLG Brandenburg hebt Fehlentscheidung jedoch wieder auf

Berlin, den 31.05.16. In einem bemerkenswerten, von sämtlicher bisheriger Rechtsprechung abweichenden Urteil hat das LG Potsdam (2 O 141/15) seine Zuständigkeit für eine Unterlassungsklage gegen die Admin-C Terri Chen für die Domain google.de verneint. Der Klage eines Unternehmers fehle ein angeblich erforderlicher "deutlicher besonderer Bezug" zu Potsdam. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte ein Unternehmer, der sich durch auf der Webseite www.google.de verbreitete Artikel Dritter diffamiert fühlt. Er ging mittels einer Unterlassungsklage gegen die in Deutschland ansässige Admin-C für die Domain google.de vor. Das Unternehmen des Klägers hat unstreitig zahlreiche Kunden im Bezirk des LG Potsdam, beliefert diese schon seit Jahren und bewirbt seine Leistungen auch in Potsdam.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ist für die internationale Zuständigkeit über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinaus ein Inlandsbezug erforderlich. Ein "deutlicher besonderer Bezug" zu Deutschland wird auch vom BGH nicht gefordert. Diese Rechtsprechung gilt nicht für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO für Klagen, die ausschließlich inländische Angelegenheiten betreffen.

In dem Bestreben, sich für unzuständig zu erklären, hat das LG Potsdam das bis dahin unbekannte Kriterium des "deutlichen besonderen Bezugs" zu seinem Landgerichtsbezirk erfunden. In dem Urteil wird dementsprechend keine Fundstelle angegeben, aus der sich dieses Erfordernis ergeben soll. Auch wird nicht erläutert, inwieweit kein "deutlicher besonderer Bezug" zu Potsdam dadurch besteht, dass das Unternehmen des Klägers seit Jahr und Tag Kunden in Potsdam beliefert und dort wirbt. Das Urteil reiht sich damit ein in die auffällig vielen deutschen Gerichtsentscheidungen, die von der etablierten Rechtsprechung zu Gunsten des Alphabet-Konzerns abweichen. Der Kläger hat daher Berufung eingelegt.

Update: Mit Urteil vom 07.11.16 (Az. 1 U 6/16) hat das OLG Brandenburg auf Antrag von Waldenberger Rechtsanwälte das Fehlurteil des LG Potsdam wieder aufgehoben. Die vom LG Potsdam befürwortete Einschränkung des § 32 ZPO sei nicht gerechtfertigt.

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